Statuten

O.Ö. Prüfungsverband für Seefahrt

§ 1 Name und Sitz
O.Ö. Prüfungsverband für Seefahrt 2525 Schönau/Triesting, Karl-Spies-Straße 1/3

§ 2 Zweck
Das Ziel des Verbandes ist, den Segel & Motorbootsport zu fördern. Der OÖPVS verfolgt gemeinnützige Zwecke. Der Verband wird ohne jedes Gewinnstreben geführt. Der Verband hält Prüfungen für das Küstenpatent ab.
Prüfungen für den Fahrtbereich I II & III & IV Segeln
Prüfungen für den Fahrtbereich I II & III & IV Motor
Umschreibungen von Ausländischen Scheinen
Ausstellen der Scheine
Abhalten von Prüfungen und Ausstellen von anderen Scheinen soweit dies von der österreichischen Gesetzeslage gedeckt ist.

§ 3 Einkünfte
Die Mittel zur Bestreitung der aus dem Verbandszweck sich ergebenden Auslagen werden aufgebracht durch: Einschreibgebühren, Jahresmitgliedsbeiträge, Prüfungsgebühren, Ausstellungsgebühren, Umschreibgebühren, Sponsorgelder, Werbung, Spenden, Verkauf von Verbandsartikel.
Die Höhe der Beiträge und Gebühren wie in der Geschäftsordnung festgehalten.

§ 4 Die Mitgliedschaft
Der Verband gliedert sich in: a) Ehrenmitglieder b) Ordentliche Mitglieder

§5 Die Organe des Verbandes:
1. die Verbandsleitung
2. die Vollversammlung

§ 6 Die Verbandsleitung besteht aus folgenden Funktionären:
a) Obmann
b) Schriftführer
c) Kassier
d) Führerscheinreferent

§ 7 Verbands-Stellvertreter:
a) Kassier Stellvertreter
b) Schriftführer- Stellvertreter
c) Rechnungsprüfer

§ 8 Aufgaben der Funktionäre:
1. Der Obmann vertritt den Verband nach außen, beruft ein und leitet die Versammlungen sowie Verbandssitzungen.
2. Der Obmann-Stellvertreter vertritt den Präsidenten und vertritt ihn bei Verhinderung.
3. Der Schriftführer führt das Protokoll bei der Vollversammlung.
4. Der Kassier besorgt die Geldgebarung sowie die Vermögensverwaltung nach den Richtlinien des Verbandes.
5. Der Führerscheinreferent ist zuständig für alle Patentangelegenheiten.
6. Der Rechnungsprüfer hat die finanzielle Gebarung des Verbandes zu prüfen und der Jahresvoll-versammlung Bericht zu erstatten.

§9 Aufgabenbereich der Verbandsleitung:
Die Verbandsleitung entscheidet in allen Angelegenheiten die nicht ausschließlich der Beschlussfassung einer Vollversammlung vorbehalten sind.
Der Verbandsleitung obliegt vor allem der Vollzug der Versammlungsbeschlüsse. Sie ist berechtigt, im Namen des Verbandes Verbindlichkeiten einzugehen, Rechtsstreitigkeiten zu führen, Vergleiche zu schließen, alle Geldangelegenheiten zu regeln, Geld oder Geldeswert in Empfang zu nehmen und darüber rechtsgültige Bestätigungen auszustellen.
Entscheidungen über An- und Verkauf von Verbandseigentum, Miet- uns Pachtangelegenheiten zu treffen sowie die Geschäftsordnung zu erlassen und Ehrenzeichen zu vergeben.
Die Sitzung der Verbandsleitung findet nach bedarf statt. Die Höhe der Beiträge wird von der Verbandsleitung in der Geschäftsordnung festgelegt.

§ 10 Aufgabenbereich der Vollversammlung:
Es findet alle 2 Jahre eine Vollversammlung statt, spätestens bis 31. März des darauffolgenden Jahres.
Die Verbandsleitung kann nötigenfalls jederzeit eine Vollversammlung einberufen.
1/10 tel der Mitglieder können ebenfalls eine außerordentliche Vollversammlung einberufen.
Alle Stimmberechtigten sind spätestens 14 Tage vor der Vollversammlung schriftlich einzuladen.
In jeder zweiten ordentlichen Vollversammlung wird die Verbandsleitung mit einfacher Stimmenmehrheit auf die Dauer von 4 Jahren gewählt.
Der Vollversammlung obliegt weiters die Beschlussfassung über ein und Austritte bei anderen Verbänden, Statutenänderungen, Ernennungen.
In der ordentlichen Vollversammlung gibt der Obmann einen Bericht über die abgelaufene Periode die Verbandsfunktionäre ergänzen ihn durch ihre Tätigkeitsberichte.

§ 11 Beschlussfassung:
1. Verbandsleitung
Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit des Obmanns oder dessen Stellvertreters sowie die Hälfte der Verbandsleitungsmitglieder erforderlich. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Der Obmann hat mitzustimmen und es gilt bei Stimmengleichheit die Ansicht des Obmannes.

2. Vollversammlung
Zur Beschlussfassung jeder Vollversammlung ist die Anwesenheit eines Drittels der Stimmberechtigten erforderlich. Nur Anwesende sind Stimmberechtigt.
Für die Vollversammlung gilt: Wenn diese wegen zu geringer Beteiligung nicht beschlussfähig ist, so ist um eine halbe Stunde zu vertagen und nach Ablauf dieser Zeit ist die neue Versammlung in jedem Fall beschlussfähig. Es gilt einfache Stimmenmehrheit.

§ 12 Mitgliederaufnahme:
Die Aufnahme von Mitgliedern wird von der Verbandsleitung beschlossen. Jedes Neumitglied hat die Statuten und die Geschäftsordnung anzuerkennen..

§ 13 Ehrenmitgliedschaft:
Die Ernennung zum Ehrenobmann / Ehrenmitglied, welche nur auf grund besonderer Verdienste um den Verband erfolgt, geschieht durch Beschluss der Vollversammlung.

§ 14 Ordentliches Mitglied:
kann jede Person oder Juridische Person werden, die einer Bewilligten Schiffsführerschule angehört (Segel oder Motor), oder Personen, die im Verband tätig werden wollen. Über die Aufnahme entscheidet die Verbandsleitung mit einfacher Stimmenmehrheit.

§ 15 Rechte und Pflichten der Mitglieder:
Mitglieder sind laut Geschäftsordnung berechtigt, die Einrichtungen des Verbandes zu nützen. Mitglieder sind verpflichtet, Statuten und Geschäftsordnung zu beachten, das Ansehen des Verbandes zu vermehren und Schädigungen jeder Art zu vermeiden.

§ 16 Stimmrecht und Wählbarkeit:
Stimmberechtigt und Wählbar sind nur ordentliche Mitglieder.

§ 17 Stillschweigend:
wenn ein Mitglied mit seinem Beitrag im Rückstand ist, kann die Verbandsleitung die Streichung aus der Mitgliederliste veranlassen. Für offene Beträge bleibt das Mitglied haftbar.

§ 18 Ausschluss
kann nur durch die Verbandsleitung ausgesprochen werden. Ausschlussgründe sind: unehrenhaftes Verhalten, verbandsschädigendes Benehmen, Vergehen gegen die Statuten oder Geschäftsordnung.

§ 19 Haftung
Jedes Mitglied ist für von ihm verursachte Schäden an Verbandseigentum haftbar.
Die Verbandsleitung übernimmt keinerlei Haftung für irgendwelche Schäden an Personen oder Gegenständen

§ 20 Schiedsgericht:
aus dem Verbandsverhältnis entstehende Streitigkeiten werden von einem aus 3 Personen bestehendem Schiedsgericht geschlichtet.
Diese Personen sind 2 Verbandsmitglieder, der Obmann, oder Obmann-Stellvertreter sowie je ein Vertreter der streitenden Parteien.
Der Obmann leitet die Verhandlung und entscheidet nur bei Stimmengleichheit durch seine Stimme.
Schiedssprüche werden durch Stimmenmehrheit entschieden.

§ 21 Geschäftsordnung:
Die Geschäftsordnung regelt alle verbandsinternen Angelegenheiten, soweit sie nicht in den Statuten festgehalten sind. Die Geschäftsordnung wird durch die Verbandsleitung beschlossen und kann mit einfacher Mehrheit von dieser geändert werden.

§ 22 Auflösung des Verbandes
über die Auflösung des Verbandes entscheidet zu diesem Zweck einberufene Vollversammlung. Ein Auflösungsbeschluss kann nur durch eine 4 Fünftel Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst werden. Das verbleibende Verbandsvermögen darf nur gemeinnützigen Körperschaften oder Institutionen zugeführt werden.